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Häufig gestellte Fragen

Das Schuljahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres. Es ist in zwei Schulhalbjahre geteilt: Das erste Halbjahr geht vom 01.08. bis 31.01. und das zweite Halbjahr vom 01.02. bis 31.07. Es gelten die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Freistaates Sachsen.

Nein. Für die Beschaffung von Lehrmitteln (Instrumente, Noten usw.) haben die Schüler:innen selbst Sorge zu tragen. Im Rahmen der vorhandenen Bestände der Städtischen Musikschule Chemnitz können jedoch Instrumente zur Nutzung überlassen werden.

siehe Instrumentenverleih

 

Die Überlassungsdauer von Instrumenten wird vertraglich vereinbart. Sie beträgt maximal drei Jahre.  Während dieser Zeit haften die Nutzer:innen für das Instrument und dessen Zustand. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird dem Gebührenschuldner empfohlen.  Das Nutzungsentgelt für die Überlassung von Musikinstrumenten wird in der "Entgeltordnung für die Überlassung von Instrumenten von der Städtischen Musikschule Chemnitz" festgelegt.

Mehr Informationen finden Sie unter Instrumentenverleih

Der Unterricht wird unter Berücksichtigung der Ferien- und Feiertagsregelungen in jedem Fach einmal wöchentlich erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Unterricht in Abstimmung mit der Schulleitung 14-tägig in Doppelunterrichtseinheiten erteilt werden. Er findet in der Städtischen Musikschule Chemnitz, Schulen sowie in Kindertagesstätten statt. Bei Bedarf kann er auch in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden.

Ja. Zum Ende eines jeden Schuljahres bzw. beim Ausscheiden wird jedem Schüler bzw. jeder Schülerin der Unter-, Mittel- und Oberstufe die Teilnahme und der derzeitige Ausbildungsstand schriftlich bestätigt. Die Schüler:innen haben darüber hinaus die Möglichkeit, Prüfungen für den Erwerb von Teil- und Endabschlüssen entsprechend den Vorgaben des Verbandes Deutscher Musikschulen e. V. bzw. der fachbereichsbezogenen Prüfungsordnung abzulegen. Dazu ist die Belegung des Ergänzungsfaches „Musiktheorie“ nachzuweisen. Für Abschlüsse in der Mittel- und Oberstufe muss zusätzlich das Ergänzungsfach „Gemeinschaftsmusizieren“ belegt werden.

Ja. Abmeldungen sind jederzeit zum Ende des Folgemonats möglich, wenn die schriftliche Kündigung bis zum 10. des laufenden Monats in der Städtischen Musikschule Chemnitz vorliegt. Abmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Städtischen Musikschule Chemnitz zu dem in dieser Bestätigung genannten Zeitpunkt rechtswirksam.

 

An- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Städtische Musikschule Chemnitz zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter:innen erforderlich. An-, Ab- und Ummeldungen werden erst durch die Bestätigung der Städtischen Musikschule Chemnitz zu dem in dem Vertrag bzw. der Kündigung genannten Zeitpunkt rechtswirksam (Vertrag, Änderungsvertrag, Kündigungsbestätigung).

Erfolgt keine Abmeldung entsprechend Punkt 6, verlängert sich der Unterricht automatisch.

In besonderen Fällen kann auf einen schriftlichen und begründeten Antrag 3 Wochen im Voraus eine Beurlaubung von Schüler:innen für mind. 6 Wochen, max. 6 Monate erfolgen. Bei Wiederaufnahme des Unterrichts besteht kein Anspruch auf dieselbe Lehrkraft. Für Beurlaubungen, die länger als 6 Monate dauern, ist eine Ab- und Neuanmeldung erforderlich.

Wenn Schüler:innen länger als 4 Wochen in Folge krank sind, können Unterrichtsgebühren auf Antrag erstattet bzw. verrechnet werden, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Dieser Anspruch erlischt 4 Wochen nach Wiederaufnahme des Unterrichts.

Wer beurlaubt ist oder Gebühren zurück erstattet bekommen hat, hat kein Recht darauf, Stunden nachzuholen.

Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

              

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